Abschreibung von Photovoltaikanlagen
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Abschreibung von Photovoltaikanlagen
Der Markt für erneuerbare Energien ist in Bewegung. Die Politik hat in den letzten Jahren vermehrt finanzielle Anreize geschaffen, um Privathaushalte zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage zu bewegen. Falls Sie auch mit dem Gedanken spielen, Ihr Eigenheim mit solch einer Anlage ausstatten zu wollen, haben wir für Sie einige Hinweise zur steuerlichen Behandlung dieser Anschaffung.
Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage
Investitionsabzug
Die rechnerisch einfachste und schnellste Möglichkeit zum Abschreiben einer Photovoltaikanlage ist der Investitionsabzug. Dieser ersetzt seit 2008 die Ansparabschreibung und kann für die Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden.
Bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten können auf diese Weise sofort abgeschrieben werden. Beträgt die Investition 40.000 Euro, können Sie 16.000 Euro abschreiben. Der Investitionsabzug ermöglicht es zudem, die Abschreibung vorzuziehen. Bei einer geplanten Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Steuerjahr 2023 kann die Abschreibung also im Jahr 2022 erfolgen. Dies kann sich in bestimmten Konstellationen steuerlich rechnen und sorgt dabei für kurzfristige Liquidität.
Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung ist als eine Art von Subvention zu verstehen, da sie neben normale Abschreibungen tritt. Die Sonderabschreibung ermöglicht es, 20 Prozent der Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 4 Jahren abzuschreiben. Wie diese 20 Prozent verteilt werden, ist begründet wählbar. Denkbar wäre also bei einer Investition von 40.000 Euro folgende Rechnung:
Jahr 1: 10 Prozent = 4.000 Euro
Jahr 2: 4 Prozent = 1.600 Euro
Jahr 3: 4 Prozent = 1.600 Euro
Jahr 4: 2 Prozent = 800 Euro
Die Sonderabschreibung lässt sich mit dem Investitionsabzug kombinieren. Als Mittel zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen ist sie jedoch an Grenzwerte bei Betriebsvermögen und Gewinn gebunden.
Lineare Abschreibung
Linear können Sie die Investition der Photovoltaikanlage gleichmäßig über 20 Jahre abschreiben. Die Abschreibung lässt sich dabei jahres- oder monatsgenau angeben. Bei der jährlichen Abschreibung können Sie für jedes Jahr der Nutzungsdauer fünf Prozent abschreiben. Bei angenommenen Anschaffungskosten von 40.000 Euro für eine Photovoltaikanlage sind das also 2.000 Euro im Jahr.
Sonstige steuerrechtliche Hinweise
Ihre Photovoltaikanlage ist für das Finanzamt nur relevant, wenn Sie Strom in das Netz einspeisen. Sollten sie die Anlage nur privat nutzen, können Sie dem Finanzamt das so darlegen, profitieren bei der Anschaffung allerdings auch nicht von den oben genannten Möglichkeiten.
Bei einer gewerblichen Nutzung einer Photovoltaikanlage können Sie sich die gezahlte Umsatzsteuer sofort erstatten lassen. Zudem sollten Sie prüfen, ob Sie mit der Installation der Anlage verbundene zusätzliche Kosten wie Dachrenovierungen, Werkzeuge, Fahrtkosten und dergleichen mehr auch steuerlich geltend machen können.
Bislang konnte eine Photovoltaikanlage auch degressiv abgeschrieben werden. Diese wegen der starken Verminderung der anfänglichen Steuerlast beliebte Methode läuft allerdings aus und gilt nur noch für Anlagen, die bereits bis 2010 in Betrieb genommen wurden.
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